Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
II. Verpflichtung des Vermieters
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gegen Zahlung eines Mietzinses.
2. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.
3. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vor Übernahme zu besichtigen.
III. Verpflichtung des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrten Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben.
Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
a) die Mietsache fachgerecht einzusetzen und vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung der Mietsache darf nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgen;
b) dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an der Mietsache die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen;
c) eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;
d) Der Mieter verpflichtet sich, die normale Pflege des Gerätes in seinem täglichen Einsatz sicherzustellen und das Gerät zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorg Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Gerät für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefzuentladen, sie wieder genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
e) dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen;
f) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
4. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf das Gerät an keinen anderen Ort verbracht werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der in diesem Mietvertrag genannt ist.
5. Der Mieter darf das Gerät ausschließlich auf Betriebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot.
6. Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, das Gerät zu reparieren oder zu verändern.
7. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für einsatzbedingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.
8. Der Mieter darf das Gerät nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benutzung des Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.
IV. Mietzins
1. Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz ( 8 Stunden ) und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischverarbeitung, Schlachthöfe 20 %
2. Der Mietzins versteht sich pro Arbeitstag inklusive vollem Servic Bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.
3. Der Abholtag gilt als der erste, der Rückgabetag ( Eintreffen beim Vermieter ) als der letzte Miettag.
4. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
5. Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können gegen Mehrpreis gemietet werden.
6. Der Vermieter schließt auf Wunsch, bzw. Aufforderung des Mieters eine Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von Euro 4.000,- pro Schadensfall bei Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit ab 5,0t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie Euro 2.500,- pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Die Versicherungsprämie hat der Mieter zu tragen.
7. Ist der Mieter mir der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Fahrzeuges innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder hätte erwerben können.
V. Gefahrtragung und Haftung
1. Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.
2. Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gemäß Abschnitt III. zurückzuführen sind.
5. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden u.s.w. ist durch den Mieter abzuschließen.
6. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenz Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Schadensersatzhaftung des Vermieters nur im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für Schäden irgendwelcher Art, die der Mieter dadurch erleidet, dass der Vermieter Wartungsdienste nicht ausführt oder unbrauchbar gewordenes Gerät nicht durch anderes Gerät ersetzt, falls der Vermieter hieran in Ermangelung von Arbeitskräften oder Material, durch Transportverzögerungen, höherer Gewalt oder irgendwelche anderen Gründe, die der Vermieter nicht zu tragen hat, gehindert wir
8. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung des Gerätes. Eine Gewähr für fristgerechte Gestellung des Gerätes wird vom Vermieter nicht übernommen. Schadensersatzansprüche bleiben daher ausgeschlossen.
9. Der Vermieter darf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.
VI. Rücklieferung
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2. Die Mietsache ist in sauberen Zustand zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietsache gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.
VII Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, diesen Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist;
wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt; wenn dem Vermieter nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Firmensitz des Vermieters.
2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Der Firmensitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt is
4. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.